Allgemeine Verkaufsbedingungen 2024

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN 2024

 

ARTIKEL 1 - Anwendungsbereich

1.1       Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen bilden gemäß Artikel L 441-1 des Handelsgesetzbuchs die alleinige Grundlage der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien.

1.2       Sie haben zum Ziel, die Bedingungen festzulegen, unter denen METZE CARE ("Der Lieferant") den professionellen Käufern ("Die Käufer oder der Käufer"), die dies über die Website des Lieferanten, durch direkten Kontakt oder über ein Papierdokument anfordern, die folgenden Produkte liefert:

Verbrauchsmaterialien, Ausrüstungen, Geräte und Reagenzien für Forschungs-, Kontroll- und Analyse-Labore („Die Produkte“).

Sofern nicht ausdrücklich angegeben, sind die Produkte keine Medizinprodukte und sind ausschließlich für die Anwendung in vitro bestimmt.

Es wird darauf hingewiesen, dass die in den Katalogen des Lieferanten oder in Preislisten angegebenen Maße ohne Vorankündigung geändert werden können und stets eine gewisse Toleranz aufweisen. Die Fotos der Produkte sind unverbindlich, da diese zwischen der Veröffentlichung des Katalogs und der Markteinführung Änderungen unterliegen können. Der Lieferant kann auch gezwungen sein, die Herstellung bestimmter Artikel einzustellen. In diesen Fällen ist der Lieferant nicht verpflichtet, die so gestrichenen Artikel oder solche mit den alten Spezifikationen zu liefern.

1.3       Die allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten uneingeschränkt und vorbehaltlos für alle vom Lieferanten an Käufer derselben Kategorie abgeschlossenen Verkäufe, unabhängig von den Klauseln, die in den Unterlagen des Käufers enthalten sein können, insbesondere seinen allgemeinen Einkaufsbedingungen. Jede entgegenstehende Klausel auf dem Bestellschein des Kunden gilt als nichtig und unwirksam.

Gemäß den geltenden Vorschriften werden diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen systematisch jedem Käufer mitgeteilt, der dies verlangt, um ihm die Bestellung beim Lieferanten zu ermöglichen.

Sie werden auch jedem Händler (außer Großhändlern) vor Abschluss einer einheitlichen Vereinbarung gemäß den Artikeln L 441-3 und folgenden des Handelsgesetzbuchs innerhalb der gesetzlichen Fristen mitgeteilt.

1.4       Jede Bestellung von Produkten beinhaltet seitens des Käufers die Annahme der vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen und gegebenenfalls der allgemeinen Nutzungsbedingungen der Website des Lieferanten für elektronische Bestellungen. Die Angaben in den Katalogen, Prospekten und Preislisten des Lieferanten sind unverbindlich und können jederzeit geändert werden. Der Lieferant ist berechtigt, alle Änderungen vorzunehmen, die er für sinnvoll hält, ohne Vorankündigung.

Die Entwicklung der Rohstoffpreise, der Währungen, der Tarife unserer Lieferanten sowie Druckfehler können uns dazu veranlassen, die Preise im Laufe des Jahres zu ändern. Der gültige und verbindliche Tarif ist auf www.Metzecare.com einsehbar.

1.5       Gemäß den geltenden Vorschriften behält sich der Lieferant das Recht vor, von bestimmten Klauseln dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen abzuweichen, abhängig von den mit dem Käufer geführten Verhandlungen, durch die Erstellung besonderer Verkaufsbedingungen.

1.6       Der Lieferant kann außerdem verpflichtet sein, kategorielle Allgemeine Verkaufsbedingungen aufzustellen, die von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichen, je nach Art der betrachteten Kundschaft, die anhand objektiver Kriterien bestimmt wird. In diesem Fall gelten die kategorischen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für alle Betreiber, die diese Kriterien erfüllen.

ARTIKEL 2 - Bestellungen - Preise

2.1      Verkäufe sind erst nach ausdrücklicher und schriftlicher Annahme der Bestellung durch den Käufer durch den Lieferanten perfekt, der insbesondere die Verfügbarkeit der angeforderten Produkte sicherstellen wird.

Bestellungen müssen schriftlich bestätigt werden, mittels eines vom Käufer ordnungsgemäß unterschriebenen Bestellscheins.

Um Lieferfehler zu vermeiden, muss der Käufer auf die korrekte Ausfüllung des Bestellscheins achten: Referenzen, Bezeichnungen, Abmessungen, Mengen…

Der Lieferant verfügt über elektronische Bestellmöglichkeiten (einschließlich Annahme und Bestätigung) (www.metzecare.com), die es dem Käufer ermöglichen, die Produkte unter den besten Bedingungen von Bequemlichkeit und Schnelligkeit zu bestellen.

Für Bestellungen, die ausschließlich über das Internet aufgegeben werden, erfolgt die Registrierung einer Bestellung auf der Website des Anbieters, wenn der Käufer die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert, indem er das dafür vorgesehene Kästchen ankreuzt, und seine Bestellung bestätigt. Diese Bestätigung beinhaltet die Annahme der vollständigen vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und stellt einen Nachweis des Kaufvertrags dar.

Die Berücksichtigung der Bestellung und deren Annahme werden durch den Versand einer E-Mail bestätigt. Die im IT-System des Lieferanten gespeicherten Daten stellen den Nachweis aller mit dem Käufer abgeschlossenen Transaktionen dar.

Der Anbieter behält sich das Recht vor, bestimmte Bestellungen abzulehnen, ohne eine Begründung liefern zu müssen.

2.2      Etwaige vom Käufer gewünschte Änderungen können nur berücksichtigt werden, soweit dies im Rahmen der Möglichkeiten des Lieferanten liegt und nach dessen alleinigem Ermessen, und nur wenn sie mindestens 3 Tage vor dem vorgesehenen Lieferdatum der bestellten Produkte schriftlich mitgeteilt werden, nach Unterzeichnung eines spezifischen Bestellscheins durch den Käufer und gegebenenfalls nach Anpassung des Preises.

2.3       Die Produkte werden zu den vom Lieferanten am Tag der Auftragserteilung gültigen Preisen geliefert und gegebenenfalls gemäß dem spezifischen kommerziellen Angebot, das dem Käufer unterbreitet wurde. Diese Preise sind fest und während ihrer Gültigkeitsdauer, wie vom Lieferanten angegeben, nicht änderbar. Der Käufer behält sich das Recht vor, bei Mitteilung der neuen Preise, Rabatte und Bedingungen durch den Lieferanten, ganz oder teilweise einen Auftrag zu kündigen, der noch nicht geliefert wurde.

Diese Preise sind netto und ohne Mehrwertsteuer. Die Transportbedingungen sind im Angebot und auf der Rechnung vermerkt. Standardmäßig beinhalten sie weder den Transport noch eventuelle Zollgebühren und Versicherungen, die vom Käufer zu tragen sind.

Besondere Tarifbedingungen können je nach den vom Käufer geforderten Spezifikationen angewendet werden, insbesondere hinsichtlich der Liefermodalitäten und -fristen oder der Zahlungsfristen und -bedingungen. Ein spezielles kommerzielles Angebot wird dem Käufer dann vom Lieferanten unterbreitet.

2.4       Für Einkäufe im Auftrag im Rahmen öffentlicher Aufträge erkennt der öffentliche Auftraggeber an, dass er rechtlich an den mit dem ursprünglichen Auftragnehmer geschlossenen Vertrag gebunden ist und sich gegenüber der Gesellschaft METZE CARE nur im Falle eines Ausfalls des Auftragnehmers verpflichtet.

ARTIKEL 3 - Zahlungsbedingungen

3.1       Der Preis ist in Paris vollständig und in einer einzigen Zahlung innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Bestellung zu zahlen. Diese Frist wird auf der dem Käufer ausgestellten Rechnung angegeben.

Im Falle einer Zahlung per Bankscheck muss dieser von einer Bank mit Sitz in Frankreich (Metropolregion) ausgestellt sein. Die Einlösung des Schecks erfolgt sofort.

Die vom Käufer geleisteten Zahlungen gelten erst nach tatsächlichem Eingang der geschuldeten Beträge beim Lieferanten als endgültig.

Fall neuer Kunden: Bei Kontoeröffnung, bei einer ersten Bestellung, wird die Vorauszahlung verlangt.

Fall von Online-Einkäufen auf www.metzecare.com: Online-Einkäufe auf der Website sind bar per Kreditkarte zahlbar, sofern keine formelle vertragliche Vereinbarung mit dem Lieferanten vorliegt, die eine Zahlung gemäß unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen erlaubt.

3.2       Im Falle eines Zahlungsverzugs und der Nichtzahlung der vom Käufer geschuldeten Beträge über die oben festgelegte Frist hinaus sowie nach dem auf der an ihn gerichteten Rechnung angegebenen Zahlungsdatum, werden Verzugszinsen in Höhe des 3-fachen des gesetzlichen Zinssatzes auf den Bruttobetrag des auf der Rechnung angegebenen Preises automatisch und ohne weitere Formalitäten oder Mahnung dem Lieferanten zustehen.

Im Falle der Nichteinhaltung der oben genannten Zahlungsbedingungen behält sich der Lieferant außerdem das Recht vor, die Lieferung laufender Bestellungen des Käufers auszusetzen oder zu stornieren, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen sowie etwaige dem Käufer gewährte Rabatte zu reduzieren oder zu annullieren.

Schließlich ist bei Zahlungsverzug vom Käufer ohne vorherige Benachrichtigung eine pauschale Entschädigung für Inkassokosten in Höhe von 40 Euro automatisch fällig. Der Lieferant behält sich das Recht vor, vom Käufer eine zusätzliche Entschädigung zu verlangen, wenn die tatsächlich angefallenen Inkassokosten diesen Betrag übersteigen, vorbehaltlich Vorlage der Nachweise.

3.3       Der Lieferant behält sich bis zur vollständigen Bezahlung des Preises durch den Käufer ein Eigentumsrecht an den verkauften Produkten vor, das ihm erlaubt, den Besitz der genannten Produkte zurückzuerlangen. Jede vom Käufer geleistete Anzahlung bleibt dem Lieferanten als pauschaler Schadensersatz vorbehalten, unbeschadet aller weiteren Ansprüche, die er aus diesem Grund gegen den Käufer geltend machen könnte.

Der Käufer ist jedoch berechtigt, den Weiterverkauf vor vollständiger Zahlung vorzunehmen, vorausgesetzt, der Weiterverkauf erfolgt durch den Käufer im Namen des Lieferanten unter Angabe der Eigentumsvorbehaltsklausel. Im Falle der Nichtzahlung der Waren zu den vereinbarten Fälligkeiten behält sich der Lieferant das Recht vor, diese ohne Verfahren zurückzunehmen. Die Transport- und Rücksendekosten trägt der Käufer, unbeschadet einer Vertragsstrafe von 15 %, die in allen Fällen gilt.

Kein Skonto wird vom Lieferanten für Zahlungen vor dem auf der Rechnung angegebenen Datum gewährt, wenn die Zahlung innerhalb eines kürzeren Zeitraums als dem in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen genannten erfolgt.

ARTIKEL 4 - Lieferungen

4.1       Die vom Käufer erworbenen Produkte werden innerhalb einer maximalen Frist von geliefert 30Tage ab dem Eingang der vom Lieferanten ordnungsgemäß unterschriebenen Bestellung. Im Falle einer längeren Frist verpflichtet sich Metze Care, den Kunden darüber zu informieren. Besondere Bedingungen können im Angebot / auf der Rechnung vorgeschlagen und mitgeteilt werden.

Diese Frist ist unverbindlich und stellt keine verbindliche Frist dar. Der Lieferant kann im Falle von Verzögerungen oder Lieferbeschränkungen nicht gegenüber dem Käufer haftbar gemacht werden.

Die Haftung des Lieferanten kann unter keinen Umständen für Verzögerungen oder Aussetzungen der Lieferung übernommen werden, die dem Käufer zuzuschreiben sind, oder im Falle höherer Gewalt.

In keinem Fall darf der Käufer die Bestellung stornieren oder Schadensersatz oder Entschädigungen jeglicher Art geltend machen.

4.2       Die Lieferung erfolgt an die vom Käufer angegebene Adresse, wobei die Produkte auf Risiko und Gefahr des Käufers transportiert werden.

4.3       Die Lieferung ist im Nettopreis auf der Rechnung enthalten, außer es sind auf der Rechnung oder in der Korrespondenz andere Bedingungen oder Incoterms angegeben.

4.3.1 Unsere Frei-Haus-Bedingungen sind auf 1.000 € netto pro Bestellung festgelegt und der Mindestbestellwert beträgt 300 €. Abweichende Bedingungen können im Rahmen von Rahmenvereinbarungen gewährt werden.

4.3.2 Im Falle von Produktkontingenten aufgrund dokumentierter nationaler Engpässe gilt die frachtfreie Lieferung für den Wert der tatsächlich gelieferten Produkte und nicht für den Gesamtwert des Bestellscheins.  

4.4       Ebenso werden im Falle besonderer Anforderungen des Käufers bezüglich der Verpackungs- oder Transportbedingungen der bestellten Produkte oder der Lieferung, die aufgrund sperriger Materialien eine Handhabung erfordern und vom Lieferanten schriftlich genehmigt wurden, die damit verbundenen Kosten gesondert in Rechnung gestellt.

4.5       Die Verpackung der Produkte erfolgt mit größter Sorgfalt. Die Tatsache, dass der Spediteur die Übernahme der Pakete des Lieferanten akzeptiert, zeigt, dass diese alle Sicherheitsgarantien bieten und somit vollständig in der Verantwortung des Lieferanten stehen.

Der Käufer ist verpflichtet, den sichtbaren Zustand der Produkte und die Menge bei der Lieferung zu überprüfen, gegebenenfalls in Anwesenheit des Lieferanten alle Pakete zu öffnen. Werden bei der Lieferung keine ausdrücklich vom Käufer geäußerten Vorbehalte gemacht (mit Angabe der Art und des Ausmaßes der Schäden wie Bruchgeräusche, beschädigte Pakete, Feuchtigkeitsschäden, fehlende Pakete ... oder die Anzahl der fehlenden Produkte), gelten die vom Lieferanten gelieferten Produkte als mengen- und qualitätsmäßig der Bestellung entsprechend. Unklare oder systematische Vorbehalte wie: „vorbehaltlich Auspackens“, „vorbehaltlich Mengen- und Qualitätskontrolle“, die auf dem Transportbeleg vermerkt sind, sind ungültig und haben keine rechtliche Wirkung.

Der Käufer hat ab Lieferung und Erhalt der bestellten Produkte eine Frist von drei Tagen, um solche Vorbehalte per Einschreiben mit Rückschein beim letzten Spediteur geltend zu machen.

Keine Reklamation kann gültig akzeptiert werden, wenn der Käufer diese Formalitäten nicht einhält.

Der Lieferant wird die gelieferten Produkte, deren Mangel an Konformität vom Käufer ordnungsgemäß nachgewiesen wurde, so schnell wie möglich und auf seine Kosten ersetzen, gutschreiben oder reparieren.

4.6       Rücksendungen werden nur nach schriftlicher Zustimmung des Lieferanten akzeptiert. Der Antrag auf Rücksendegenehmigung ist beim Sitz des Lieferanten einzureichen. Im Falle der Zustimmung werden die Waren innerhalb von acht Tagen frachtfrei nach Paris zurückgesandt, in dem Zustand, in dem der Lieferant sie geliefert hat, und mit dem vom Lieferanten empfohlenen Transportmittel. Werden Beschädigungen festgestellt, werden die Reparaturkosten von unseren Gutschriften abgezogen. Für Sonderanfertigungen oder Material, das weder im gültigen Preisverzeichnis noch im Katalog aufgeführt ist, wird keine Rücksendung genehmigt.

ARTIKEL 5 - Eigentumsübergang - Gefahrenübergang

5.1       Der Eigentumsübergang an den Produkten zugunsten des Käufers erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung des Preises durch diesen, und zwar unabhängig vom Lieferdatum der genannten Produkte.

5.2      Der Übergang der Risiken für Verlust und Verschlechterung der Produkte auf den Käufer erfolgt mit dem Versand und der Annahme der genannten Produkte, unabhängig vom Eigentumsübergang und unabhängig vom Datum der Bestellung und deren Bezahlung.

Der Käufer erkennt an, dass es dem Spediteur obliegt, die Lieferung durchzuführen, wobei der Lieferant als erfüllt seiner Lieferverpflichtung gilt, sobald er die bestellten Produkte dem Spediteur übergeben hat, der diese vorbehaltlos angenommen hat. Der Käufer hat daher keine Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten im Falle einer Nichtlieferung der bestellten Produkte oder bei Schäden, die während des Transports oder der Entladung entstanden sind.

ARTIKEL 6 –Weiterverkauf der Produkte

6.1       Der Käufer verpflichtet sich, alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften in Bezug auf den Weiterverkauf oder Export unserer Geräte einzuhalten, insbesondere wirtschaftliche Sanktionen, Exportkontrollen und Handelsembargos.

6.2       Der Käufer darf keine der oben genannten Tätigkeiten direkt oder indirekt mit einem Unternehmen durchführen, das sich in einer sanktionierten Gerichtsbarkeit befindet oder dort registriert ist, noch mit einer Person oder Organisation, die auf einer Sanktionsliste steht oder im Namen oder für Rechnung einer speziell benannten Person oder einer Person auf einer Sanktionsliste handelt.

ARTIKEL 7 – Elektro- und Elektronik-Altgeräte

7.1       Gemäß Artikel R. 543-171-1 des Umweltgesetzbuchs stellt der Nutzer (der Käufer) sicher und übernimmt die Kosten für die Entsorgung der Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten (WEEE) unter den in Artikel 3 des Dekrets Nr. 2013-988 vom 6. November 2013 vorgesehenen Bedingungen.

7.2       Wenn dies im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, sorgt der Lieferant für die Organisation der Abholung und Behandlung von Abfällen aus professionellen elektrischen und elektronischen Geräten, die er nach dem 13. August 2005 auf den Markt gebracht hat, gemäß Artikel 8 des Dekrets Nr. 2005-82; in diesem Fall wird der Endnutzer (der Käufer) den Lieferanten informieren, sobald die genannten Geräte ihr Lebensende erreicht haben oder wenn er deren Ersatz vornehmen möchte. Die Leistung der Abholung und Behandlung der Geräte wird dem Käufer in Rechnung gestellt.

ARTIKEL 8 – Verantwortung des Lieferanten - Garantie

8.1 Die vom Lieferanten gelieferten Produkte unterliegen einer vertraglichen Garantie mit der auf dem technischen Datenblatt angegebenen Dauer, beginnend ab dem Lieferdatum, die die Nichtübereinstimmung der Produkte mit der Bestellung sowie alle versteckten Mängel abdeckt, die auf Material-, Konstruktions- oder Herstellungsfehler zurückzuführen sind und die gelieferten Produkte unbrauchbar machen.

Die Garantie bildet eine untrennbare Einheit mit dem vom Lieferanten verkauften Produkt. Das Produkt darf nicht verändert, umgewandelt oder modifiziert verkauft oder weiterverkauft werden.

8.2       Diese Garantie beschränkt sich auf den Ersatz oder die Rückerstattung von nicht konformen oder fehlerhaften Produkten.

Jegliche Garantie ist ausgeschlossen im Falle von unsachgemäßer Verwendung, Nachlässigkeit oder mangelnder Wartung durch den Käufer, ebenso wie bei normaler Abnutzung des Produkts oder höherer Gewalt.

8.3       Um seine Rechte geltend zu machen, muss der Käufer den Lieferanten schriftlich über das Vorliegen von Mängeln innerhalb einer Frist von maximal 15 Tagen ab deren Entdeckung informieren, andernfalls verfällt jeglicher diesbezüglicher Anspruch.

Der Lieferant wird die Produkte oder Teile, die unter Garantie als fehlerhaft befunden werden, ersetzen oder reparieren lassen. Diese Garantie umfasst auch die Arbeitskosten.

Der Ersatz von mangelhaften Produkten oder Teilen führt nicht zu einer Verlängerung der oben festgelegten Garantiezeit.

8.4       Die Garantie greift schließlich nicht, wenn die Produkte unsachgemäß verwendet wurden oder unter anderen Bedingungen eingesetzt wurden, als für die sie hergestellt wurden, insbesondere bei Nichtbeachtung der in der Gebrauchsanweisung vorgeschriebenen Bedingungen.

Sie gilt auch nicht im Falle von Beschädigung oder Unfall durch Stoß, Sturz, Nachlässigkeit, Überwachungs- oder Wartungsmangel oder bei einer Veränderung des Produkts.

8.5       Der Lieferant lehnt jegliche Haftung ab, wenn der Käufer ein öffentlicher Käufer ist, der an einen öffentlichen Vertrag gebunden ist. Tatsächlich kann der Lieferant in keinem Fall verantwortlich gemacht werden, falls der öffentliche Käufer seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Inhaber des öffentlichen Vertrags nicht erfüllt, bevor er ihn zur Beschaffung seiner Produkte auffordert.

ARTIKEL 9 - Persönliche Daten

9.1       Die bei den Käufern erhobenen personenbezogenen Daten werden vom Anbieter elektronisch verarbeitet. Sie werden in seiner Kundenkartei gespeichert und sind für die Bearbeitung der Bestellung unerlässlich. Diese Informationen und personenbezogenen Daten werden auch zu Sicherheitszwecken aufbewahrt, um gesetzliche und regulatorische Verpflichtungen einzuhalten. Sie werden so lange aufbewahrt, wie es für die Ausführung der Bestellungen und gegebenenfalls geltender Garantien erforderlich ist.

Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche ist der Anbieter. Der Zugang zu den personenbezogenen Daten ist streng auf die Mitarbeiter des Verantwortlichen beschränkt, die aufgrund ihrer Funktionen zur Verarbeitung berechtigt sind. Die gesammelten Informationen können gegebenenfalls an Dritte weitergegeben werden, die vertraglich mit dem Unternehmen verbunden sind, um ausgelagerte Aufgaben auszuführen, ohne dass die Zustimmung des Käufers erforderlich ist.

Im Rahmen der Erbringung ihrer Leistungen haben Dritte nur einen eingeschränkten Zugang zu den Daten und sind verpflichtet, diese in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der geltenden Datenschutzgesetze zu verwenden. Außer in den oben genannten Fällen ist es dem Anbieter untersagt, die Daten ohne vorherige Zustimmung des Käufers an Dritte zu verkaufen, zu vermieten, zu übertragen oder zugänglich zu machen, es sei denn, er ist aus einem berechtigten Grund dazu verpflichtet.

Wenn die Daten außerhalb der EU übertragen werden sollen, wird der Käufer darüber informiert und die ergriffenen Garantien zur Sicherung der Daten (z. B. Beitritt des externen Dienstleisters zum „Privacy Shield“, Annahme von von der CNIL genehmigten Standarddatenschutzklauseln, Annahme eines Verhaltenskodex, Erlangung einer CNIL-Zertifizierung usw.) werden ihm genau erläutert.

9.2       Gemäß den geltenden Vorschriften hat der Käufer das Recht auf Zugang, Berichtigung, Löschung und Datenübertragbarkeit seiner personenbezogenen Daten sowie das Recht, aus berechtigten Gründen der Verarbeitung zu widersprechen. Diese Rechte kann er ausüben, indem er sich an den Verantwortlichen für die Datenverarbeitung unter der folgenden Postanschrift oder E-Mail-Adresse wendet: qualite@metzecare.com

9.3       Im Falle einer Reklamation kann der Käufer eine Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten des Lieferanten bei der Commission Nationale de l'Informatique et des Libertés einreichen.

ARTIKEL 10 - Zwangsvollstreckung in Natur

10.1     Im Falle eines Verstoßes einer der Parteien gegen ihre Verpflichtungen hat die geschädigte Partei das Recht, die zwangsweise Erfüllung der sich aus diesen Bedingungen ergebenden Verpflichtungen zu verlangen. Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 1221 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Gläubiger der Verpflichtung diese zwangsweise Erfüllung nach einer einfachen Mahnung, die dem Schuldner der Verpflichtung per eingeschriebenem Brief mit Rückschein zugestellt wurde und erfolglos geblieben ist, verfolgen, unabhängig von den Umständen und selbst wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen den Kosten für den gutgläubigen Schuldner und dem Interesse des Gläubigers besteht.

10.2     Es wird daran erinnert, dass im Falle eines Verstoßes einer der Parteien gegen ihre Verpflichtungen die geschädigte Partei gemäß den Bestimmungen von Artikel 1222 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 8 (acht) Tage nach dem Versand einer erfolglosen Aufforderung zur Erfüllung die Verpflichtung selbst durch einen Dritten auf Kosten der säumigen Partei ausführen lassen kann, sofern die Kosten angemessen und marktüblich sind, ohne dass hierfür eine gerichtliche Genehmigung erforderlich ist, wobei klargestellt wird, dass die geschädigte Partei auch nach eigenem Ermessen vor Gericht verlangen kann, dass die säumige Partei die für diese Ausführung erforderlichen Beträge vorschießt.

 

ARTIKEL 11 - Einrede der Nichterfüllung

11.1     Es wird daran erinnert, dass gemäß Artikel 1219 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jede Partei die Erfüllung ihrer Verpflichtung verweigern kann, selbst wenn diese fällig ist, wenn die andere Partei ihre Verpflichtung nicht erfüllt und diese Nichterfüllung schwerwiegend genug ist, das heißt, geeignet ist, die Fortsetzung des Vertrags in Frage zu stellen oder das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrags grundlegend zu stören. Die Aussetzung der Erfüllung tritt sofort in Kraft, sobald die säumige Partei die Mitteilung über den Verstoß erhält, die ihr zu diesem Zweck von der geschädigten Partei zugestellt wurde und die die Absicht ankündigt, die Einrede der Nichterfüllung anzuwenden, solange die säumige Partei den festgestellten Verstoß nicht behoben hat, zugestellt per Einschreiben mit Rückschein oder auf einem anderen dauerhaften schriftlichen Trägermedium, das einen Nachweis des Versands ermöglicht.

11.2     Diese Ausnahme der Nichterfüllung kann auch präventiv gemäß den Bestimmungen von Artikel 1220 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwendet werden, wenn offensichtlich ist, dass eine der Parteien die ihr obliegenden Verpflichtungen zum Fälligkeitstermin nicht erfüllen wird und die Folgen dieser Nichterfüllung für die geschädigte Partei schwerwiegend genug sind.

Diese Möglichkeit wird auf eigenes Risiko der Partei genutzt, die die Initiative ergreift.

Die Aussetzung der Ausführung tritt sofort in Kraft, sobald die mutmaßlich säumige Partei die Mitteilung über die Absicht, die Ausnahme der vorbeugenden Nichterfüllung anzuwenden, erhält, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, an dem die mutmaßlich säumige Partei die Verpflichtung erfüllt, bei der ein bevorstehendes Versäumnis offensichtlich ist, zugestellt durch Einschreiben mit Rückschein oder auf einem anderen dauerhaften schriftlichen Trägermedium, das einen Nachweis des Versands ermöglicht.

ARTIKEL 12 - Höhere Gewalt

12.1     Die Parteien können nicht haftbar gemacht werden, wenn die Nichterfüllung oder die Verzögerung bei der Erfüllung einer ihrer Verpflichtungen, wie in diesen Bedingungen beschrieben, auf einen Fall höherer Gewalt im Sinne von Artikel 1218 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf außergewöhnliche gesundheitliche oder klimatische Unwägbarkeiten zurückzuführen ist, die außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegen.

12.2     Die Partei, die das Ereignis feststellt, muss die andere Partei unverzüglich über ihre Unmöglichkeit informieren, ihre Leistung zu erbringen, und dies gegenüber dieser rechtfertigen. Die Aussetzung der Verpflichtungen kann in keinem Fall eine Haftungsgrundlage für die Nichterfüllung der betreffenden Verpflichtung sein, noch die Zahlung von Schadensersatz oder Verzugsstrafen nach sich ziehen.

12.3     Die Erfüllung der Verpflichtung ist für die gesamte Dauer der höherer Gewalt ausgesetzt, wenn diese vorübergehend ist und eine Dauer von nicht überschreitet 20 Tage. Folglich werden die Parteien, sobald der Grund für die Aussetzung ihrer gegenseitigen Verpflichtungen entfällt, alle Anstrengungen unternehmen, um die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen so schnell wie möglich wieder aufzunehmen. Zu diesem Zweck wird die gehinderte Partei die andere Partei über die Wiederaufnahme ihrer Verpflichtung per Einschreiben mit Rückschein oder durch eine außergerichtliche Handlung informieren. Wenn die Behinderung dauerhaft ist oder eine Dauer von 20 Tage, werden diese hiermit rein und einfach gemäß den im Artikel „Auflösung wegen höherer Gewalt“ festgelegten Modalitäten aufgelöst.

Während dieser Aussetzung vereinbaren die Parteien, dass die durch die Situation entstehenden Kosten von der verhinderten Partei getragen werden.

ARTIKEL 13 - Vertragsauflösung

13-1    Auflösung wegen Nichterfüllung einer hinreichend schwerwiegenden Verpflichtung: Die geschädigte Partei kann, ungeachtet der nachfolgend aufgeführten Klausel zur Auflösung bei Nichterfüllung einer Verpflichtung durch eine Partei, im Falle einer hinreichend schwerwiegenden Nichterfüllung einer beliebigen Verpflichtung der anderen Partei, der säumigen Partei per Einschreiben mit Rückschein die fehlerhafte Auflösung des vorliegenden Vertrags mitteilen, 8 (acht) Tage nach dem Versand und Erhalt einer erfolglos gebliebenen Aufforderung zur Erfüllung, und zwar gemäß den Bestimmungen des Artikels 1224 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

13.2    Kündigung wegen höherer Gewalt: Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die Parteien diesen Vertrag von Rechts wegen, ohne Mahnung oder Formalitäten, auflösen können, wenn die durch höhere Gewalt verursachte Behinderung endgültig ist oder eine Dauer von 20 Tage.

13.3     Auflösung bei Nichterfüllung der Verpflichtungen einer Partei: Im Falle der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch eine der Parteien kann der Vertrag nach Ermessen der geschädigten Partei aufgelöst werden. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass diese Auflösung wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen einer Partei von Rechts wegen erfolgt, wobei die Mahnung allein aus der Nichterfüllung der Verpflichtung resultiert, ohne Aufforderung oder Durchführung von Formalitäten.

13.4     In jedem Fall kann die geschädigte Partei vor Gericht die Gewährung von Schadensersatz verlangen.

ARTIKEL 14 – Streitigkeiten / Anwendbares Recht

14.2     Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag und den daraus resultierenden Vereinbarungen ergeben könnten, sei es hinsichtlich ihrer Gültigkeit, Auslegung, Durchführung, Beilegung, Folgen und Konsequenzen, unterliegen dem zuständigen Gericht im Gerichtsbezirk der Stadt PARIS.

14.3     Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die daraus resultierenden Geschäfte unterliegen dem französischen Recht. Sie sind in französischer Sprache verfasst. Falls sie in eine oder mehrere Sprachen übersetzt werden, ist im Streitfall nur der französische Text maßgeblich.

ARTIKEL 15 - Annahme durch den Käufer

15.1     Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie die Preise und Tarife werden vom Käufer ausdrücklich genehmigt und akzeptiert, der erklärt und anerkennt, sie vollständig zu kennen, und verzichtet daher darauf, sich auf widersprüchliche Dokumente, insbesondere seine eigenen allgemeinen Einkaufsbedingungen, zu berufen.

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